Krempel & Co. Werbeagentur

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Gegen­stand des Ver­trags
2. Ver­trags­in­halt, Ver­trags­än­de­rung
3. Zusam­men­ar­beit
4. Lie­fe­rung und Abnah­me
5. Gewähr­leis­tung
6. Haf­tung, Scha­dens­er­satz
7. Urhe­ber- und Nut­zungs­rech­te
8. Ter­mi­ne und Ver­gü­tung
9. Eigen­tums­vor­be­halt, Zurück­be­hal­tung, Abtre­tung und Auf­rech­nung
10. Geheim­hal­tung
11. Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten
12. Leis­tun­gen Drit­ter
13. Media-Pla­nung und Media-Durch­füh­rung
14. Ver­trags­dau­er, Kün­di­gungs­fris­ten
15. Strei­tig­kei­ten
16. Schluss­be­stim­mun­gen

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1. Gegen­stand des Vertrages

Die nach­ste­hen­den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle Rechts­ge­schäf­te der Krem­pel & Co. Wer­be­agen­tur GmbH, Magi­rus-Deutz-Stra­ße 2, 89077 Ulm, ver­tre­ten durch den Geschäfts­füh­rer And­res Krem­pel, nach­fol­gend „Agen­tur“ genannt, mit ihren Kunden.

Die Agen­tur erbringt Dienst­leis­tun­gen aus den Berei­chen Mar­ke­ting-Kom­mu­ni­ka­ti­on, Kon­zep­ti­on, Krea­ti­on und Pro­duk­ti­on. Die Leis­tun­gen der Agen­tur umfas­sen alle For­men der Markt­kom­mu­ni­ka­ti­on, klas­si­sche Wer­bung eben­so wie digi­ta­le Wer­bung sowie Cross­me­dia-Leis­tun­gen. Die detail­lier­te Beschrei­bung der zu erbrin­gen­den Dienst­leis­tun­gen erge­ben sich aus den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen, Brie­fings, Pro­jekt­ver­trä­gen, deren Anla­gen und Leis­tungs­be­schrei­bun­gen der Agentur.

Die Agen­tur unter­brei­tet dem Kun­den ein Ange­bot und hält sich dar­an vier Wochen gebun­den. Beauf­tragt der Kun­de die Agen­tur dar­auf­hin, kommt durch die schrift­li­che Bestä­ti­gung der Agen­tur der Ver­trag wirk­sam zustan­de. Der Bestä­ti­gung steht die Leis­tung durch Rech­nungs­stel­lung gleich. Für den Ver­trag sind die fol­gen­den AGB gül­tig. Abwei­chen­de Bedin­gun­gen wer­den vor­be­halt­lich der Zustim­mung durch die Agen­tur nicht Grund­la­ge des Ver­trags. Ver­ein­ba­run­gen, Ände­run­gen, Ergän­zun­gen und Neben­ab­re­den bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schriftform.

2. Ver­trags­in­halt, Vertragsänderung

Grund­la­ge für die Agen­tur­ar­beit und Ver­trags­be­stand­teil ist neben dem Pro­jekt­ver­trag und sei­nen Anla­gen das vom Kun­den der Agen­tur aus­zu­hän­di­gen­de Brie­fing. Wird das Brie­fing vom Kun­den der Agen­tur münd­lich oder fern­münd­lich mit­ge­teilt, so erstellt die Agen­tur über den Inhalt des Brie­fings ein Re-Brie­fing, wel­ches dem Kun­den inner­halb von 5 Werk­ta­gen nach der münd­li­chen oder fern­münd­li­chen Mit­tei­lung über­ge­ben wird. Die­ses Re-Brie­fing wird ver­bind­li­cher Ver­trags­be­stand­teil, wenn der Kun­de die­sem Re-Brie­fing nicht inner­halb von 5 Werk­ta­gen, bei kurz­fris­ti­ger Ter­mi­nie­rung recht­zei­tig vor Beginn der Agen­tur­tä­tig­keit, wider­spricht. Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen an dem ver­ein­bar­ten Leis­tungs­ge­gen­stand auf Wunsch des Kun­den erfol­gen ent­gelt­lich, kön­nen den Über­ga­be­ter­min ver­zö­gern und bedür­fen eines neu­en schrift­li­chen Vertrags.

Der Pro­jekt­ver­trag ent­hält die von der Agen­tur erar­bei­te­ten Rea­li­sie­rungs­vor­ga­ben auf­grund der vom Kun­den durch das Brie­fing vor­ge­ge­be­nen Anfor­de­run­gen. Es ver­knüpft bei digi­ta­len Auf­trags­leis­tun­gen die Anfor­de­run­gen aus dem Brie­fing mit tech­ni­schen Fest­le­gun­gen der Betriebs- und War­tungs­um­ge­bung und defi­niert das Ziel, das mit der beauf­trag­ten Ent­wick­lung ver­folgt wer­den soll eben­so wie Struk­tur und Con­tent der Ent­wick­lungs­leis­tung sowie Zeit­rah­men und Leis­tungs­ab­schnit­te des Auftrags.

Die Ent­wick­lungs­leis­tun­gen der Agen­tur haben best­mög­li­che Usa­bi­li­ty zum Ziel und sind in der Regel selbst­er­klä­rend. Nach beson­de­rer Ver­ein­ba­rung sind jedoch Pro­gramm­do­ku­men­ta­ti­on oder Benut­zer­hand­buch im Leis­tungs­um­fang ent­hal­ten. Bei Bedarf und nach Ver­ein­ba­rung erhält der Kun­de eine aus­führ­li­che Ein­wei­sung in den Entwicklungsgegenstand.

Auf­grund der viel­fäl­ti­gen Kon­fi­gu­ra­ti­ons­mög­lich­kei­ten sta­tio­nä­rer und mobi­ler End­ge­rä­te lässt es sich nicht ver­mei­den, dass Dar­stel­lung und Funk­ti­ons­fä­hig­keit bei bestimm­ten Kon­fi­gu­ra­tio­nen von der Ver­ein­ba­rung abwei­chen. Die Agen­tur ver­pflich­tet sich, web­ba­sier­te Ent­wick­lungs­leis­tun­gen so zu erstel­len, dass sie bei der zum Zeit­punkt der Beauf­tra­gung am häu­figs­ten ver­wen­de­ten Kon­fi­gu­ra­ti­on die ver­ein­bar­te Beschaf­fen­heit auf­wei­sen (Brow­ser: Safa­ri, Chro­me, Fire­fox; mobi­le Betriebs­sys­te­me: iOS, Android). Rück­wärts­kom­pa­ti­bi­li­tät mit ver­gan­ge­nen Ver­sio­nen bedarf einer aus­drück­li­chen Ver­ein­ba­rung. Die Agen­tur ist nicht ver­pflich­tet, digi­ta­le Ent­wick­lungs­leis­tun­gen so zu gestal­ten, dass sie auf künf­ti­gen Ver­sio­nen ver­ein­ba­rungs­ge­mäß dar­ge­stellt wer­den oder funk­ti­ons­tüch­tig sind.

3. Zusam­men­ar­beit

Die Agen­tur ist auf orga­ni­sa­to­ri­sche, fach­li­che und tech­ni­sche Mit­wir­kung des Kun­den ange­wie­sen, um die Leis­tung ver­ein­ba­rungs­ge­mäß zu erbrin­gen. Der Kun­de ver­pflich­tet sich hier­zu ins­be­son­de­re, auf Ver­lan­gen ord­nungs­ge­mä­ße, zur Leis­tungs­er­brin­gung erfor­der­li­che Unter­la­gen, Zer­ti­fi­ka­te, Doku­men­ta­tio­nen, und Infor­ma­tio­nen sowie tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen und Accounts unent­gelt­lich und frei von Rech­ten Drit­ter zu über­las­sen. Daten stellt der Kun­de unent­gelt­lich in einem geeig­ne­ten For­mat zur Verfügung.

Arbeits­un­ter­la­gen wer­den von der Agen­tur sorg­sam behan­delt, vor dem Zugriff Drit­ter geschützt, nur zur Erar­bei­tung des jewei­li­gen Auf­trags genutzt und wer­den nach Been­di­gung des Auf­trags auf Ver­lan­gen an den Kun­den zurück­ge­ge­ben. Der Kun­de wird im Zusam­men­hang mit einem beauf­trag­ten Pro­jekt Auf­trags­ver­ga­ben an ande­re Agen­tu­ren oder Dienst­leis­ter nur nach Rück­spra­che und im Ein­ver­neh­men mit der Agen­tur erteilen.

Erbringt die Agen­tur die Leis­tung ver­ein­ba­rungs­ge­mäß voll­stän­dig oder teil­wei­se im Betrieb des Kun­den gewähr­leis­tet er in sei­ner Betriebs­sphä­re unent­gelt­lich alle Vor­aus­set­zun­gen, die dafür erfor­der­lich sind. Dies schließt ins­be­son­de­re eine zur Abga­be von Erklä­run­gen bevoll­mäch­tig­te Kon­takt­per­son ein, die zur Fort­füh­rung der Leis­tung erfor­der­lich sind. Soweit dabei an den Arbeits­er­geb­nis­sen der Agen­tur Urhe­ber­rech­te ent­stan­den sind, ver­blie­ben sie bei dieser.

Arbeits­un­ter­la­gen, elek­tro­ni­sche Daten und Auf­zeich­nun­gen, die im Rah­men der Leis­tungs­er­brin­gung von der Agen­tur ange­fer­tigt wer­den, ver­blei­ben bei ihr. Die Her­aus­ga­be die­ser Unter­la­gen und Daten kann vom Kun­den nicht gefor­dert werden.

4. Lie­fe­rung und Abnahme

Die Agen­tur lie­fert die Auf­trags­leis­tung als gesam­te Leis­tung oder, soweit ver­ein­bart, nach Leis­tungs­ab­schnit­ten aus. Die Über­ga­be erfolgt in der Regel auf Daten­trä­ger. Erbringt die Agen­tur die Ent­wick­lung von Appli­ka­tio­nen für mobi­le End­ge­rä­te, erfolgt die direk­te Imple­men­ta­ti­on in digi­ta­len Markt­plät­zen (Apple App Store, Goog­le Play App Store) auf Wunsch des Auf­trag­ge­bers als Dienst­leis­tung. Die Agen­tur schul­det die ver­ein­bar­te Leis­tung, nicht jedoch die zu die­sem Ergeb­nis füh­ren­den Zwi­schen­schrit­te in Form von Skiz­zen, Ent­wür­fen, Pro­duk­ti­ons­da­ten und sons­ti­gen Entwicklungsmaterialien.

Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, die Auf­trags­leis­tung unver­züg­lich nach Aus­lie­fe­rung zu prü­fen und bei erfolg­reich durch­ge­führ­ter Abnah­me­prü­fung unver­züg­lich schrift­lich abzu­neh­men. Die Abnah­me­prü­fung gilt als erfolg­reich durch­ge­führt, wenn die Leis­tung bzw. Teil­leis­tun­gen in allen wesent­li­chen ver­ein­bar­ten Punk­ten erfüllt wur­den. Im Fal­le digi­ta­ler Auf­trags­leis­tun­gen sind Update‑, Sup­port- und ande­re Dienst­leis­tun­gen hier­von ausgenommen.

Stellt der Kun­de bei der Abnah­me­prü­fung Män­gel fest, spe­zi­fi­ziert er die­se unver­züg­lich durch Mit­tei­lung eines Abnah­me­pro­to­kolls an die Agen­tur, auch wenn es sich um Män­gel han­delt, die nicht zur Ver­wei­ge­rung der Abnah­me berech­ti­gen. Nicht zur Ver­wei­ge­rung der Abnah­me berech­tig­ten unwe­sent­li­che Män­gel, Män­gel, die Taug­lich­keit der Auf­trags­leis­tung zum gewöhn­li­chen oder ver­trags­ge­mä­ßen Gebrauch weder auf­he­ben noch min­dern sowie sol­che, die durch die Agen­tur nicht repro­du­zier­bar sind oder die Funk­ti­on und Nut­zungs­mög­lich­keit im Fal­le digi­ta­ler Ent­wick­lungs­leis­tun­gen nicht beein­flus­sen. Gering­fü­gi­ge Män­gel, die im Rah­men der Gewähr­leis­tung beho­ben wer­den kön­nen, berech­ti­gen nicht zur Abnah­me­ver­wei­ge­rung. Eigen­schaf­ten gel­ten nur dann als zuge­si­chert, wenn sie aus­drück­lich schrift­lich erklärt wor­den sind.

Die Agen­tur ist berech­tigt, dem Kun­den zur Abnah­me eine ange­mes­se­ne Frist zu set­zen, nach deren Ablauf die Ent­wick­lungs­leis­tung als abge­nom­men gilt. Die Inge­brauch­nah­me der Leis­tung mit Aus­nah­me von Demons­tra­ti­ons- oder Test­zwe­cken gilt als Abnah­me. Schei­tert die Abnah­me auf­grund von Män­geln, besei­tigt die Agen­tur die­se unver­züg­lich und stellt die Auf­trags­leis­tung erneut zur Abnah­me bereit. Der Agen­tur ste­hen zwei Gele­gen­hei­ten zur Män­gel­be­sei­ti­gung zur Ver­fü­gung, bevor der Kun­de von dem Ver­trag zurück­tre­ten oder min­dern kann. Tritt der Kun­de von dem Ver­trag zurück, steht ihm dane­ben wegen des Man­gels kein Scha­dens­er­satz zu.

5. Gewähr­leis­tung

Die Agen­tur legt Wert auf hohe Qua­li­tät ihrer Pro­duk­te. Ent­wick­lungs­leis­tun­gen wer­den daher mit gro­ßer Sorg­falt erstellt und getes­tet und mit einer Gewähr­leis­tung von einem Jahr auf die grund­sätz­li­che ver­trags­ge­mä­ße Funk­ti­ons­fä­hig­keit aus­ge­lie­fert, wenn es sich bei dem Kun­den um einen gewerb­li­chen Auf­trag­ge­ber handelt.

Das Risi­ko der recht­li­chen Zuläs­sig­keit der durch die Agen­tur erar­bei­te­ten und durch­ge­führ­ten Maß­nah­men wird vom Kun­den getra­gen. Das gilt ins­be­son­de­re für den Fall, dass die Aktio­nen und Maß­nah­men gegen Vor­schrif­ten des Wett­be­werbs­rechts, des Urhe­ber­rechts und der spe­zi­el­len Wer­be­rechts­ge­set­ze ver­sto­ßen. Die Agen­tur ist jedoch ver­pflich­tet, auf recht­li­che Risi­ken hin­zu­wei­sen, sofern ihr die­se bei ihrer Tätig­keit bekannt wer­den. Der Kun­de stellt die Agen­tur von Ansprü­chen Drit­ter frei, wenn die Agen­tur auf aus­drück­li­chen Wunsch des Kun­den gehan­delt hat, obwohl sie dem Kun­den Beden­ken im Hin­blick auf die Zuläs­sig­keit der Maß­nah­men mit­ge­teilt hat. Die Anmel­dung sol­cher Beden­ken durch die Agen­tur beim Kun­den hat unver­züg­lich nach bekannt wer­den in schrift­li­cher Form zu erfol­gen. Erach­tet die Agen­tur für eine durch­zu­füh­ren­de Maß­nah­me eine wett­be­werbs­recht­li­che Prü­fung durch eine beson­ders sach­kun­di­ge Per­son oder Insti­tu­ti­on für erfor­der­lich, so trägt nach Abspra­che mit der Agen­tur die Kos­ten hier­für der Kunde.

Die Agen­tur haf­tet in kei­nem Fall wegen der in den Wer­be­maß­nah­men ent­hal­te­nen Sach­aus­sa­gen über Pro­duk­te und Leis­tun­gen des Kun­den. Die Agen­tur haf­tet auch nicht für die patent‑, urhe­ber- und mar­ken­recht­li­che Schutz- oder Ein­tra­gungs­fä­hig­keit der im Rah­men des Auf­tra­ges gelie­fer­ten Ideen, Anre­gun­gen, Vor­schlä­ge, Kon­zep­tio­nen und Entwürfe.

Die Agen­tur tritt nicht für Män­gel ein, die auf feh­ler­haf­te oder unzu­rei­chen­de Mit­wir­kung des Kun­den zurück­zu­füh­ren sind oder dadurch, dass er oder Drit­te ohne Zustim­mung der Agen­tur die Auf­trags­leis­tung ganz oder teil­wei­se ver­än­dern, es sei denn, dass die­se Ände­run­gen ohne Ein­fluss auf die Ent­ste­hung des Man­gels waren. Der Kun­de ist im Fal­le digi­ta­ler Ent­wick­lungs­leis­tun­gen ver­pflich­tet, zur Klä­rung eines behaup­te­ten Feh­lers auf Anfor­de­rung der Agen­tur eine Daten­si­che­rung zur Bear­bei­tung zur Ver­fü­gung zu stel­len. Liegt kein Man­gel vor, den die Agen­tur zu ver­tre­ten hat, trägt der Kun­de die Kos­ten der Prü­fung und Beseitigung.

6. Haf­tung, Schadensersatz

Die Agen­tur haf­tet für Schä­den, die von ihr oder ihren Erfül­lungs­ge­hil­fen grob fahr­läs­sig oder vor­sätz­lich her­bei­ge­führt wur­den. Für die Ver­nich­tung von Daten haf­tet die Agen­tur nur inso­weit, als der Kun­de sicher­ge­stellt hat, dass die Daten aus Daten­ma­te­ri­al, das in maschi­nen­les­ba­rer Form bereit gehal­ten wird, mit ver­tret­ba­rem Auf­wand rekon­stru­iert wer­den kön­nen und nur in Höhe der typi­scher­wei­se zu erwar­ten­den Wie­der­her­stel­lungs­kos­ten. Bei der Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten ist die Haf­tung in Fäl­len ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit bei Ver­mö­gens­schä­den der Art nach auf vor­her­seh­ba­re, unmit­tel­ba­re Schä­den und der Höhe nach auf den Auf­trags­wert beschränkt. Im Übri­gen ist die Haf­tung aus­ge­schlos­sen. Die­se Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gel­ten nicht bei der Ver­let­zung von Leben, Kör­per und Gesund­heit sowie für Ansprü­che nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz. Etwa­ige Ver­trags­stra­fen wer­den der Höhe nach auf den gel­tend gemach­ten Scha­dens­er­satz angerechnet.

Ereig­nis­se höhe­rer Gewalt berech­ti­gen die Agen­tur, das vom Kun­den beauf­trag­te Pro­jekt um die Dau­er der Behin­de­rung und einer ange­mes­se­nen Anlauf­zeit ver­zö­gert zu erbrin­gen. Ein Scha­dens­er­satz­an­spruch des Kun­den gegen die Agen­tur ent­steht dar­aus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kun­den wich­ti­ge Ter­mi­ne oder Ereig­nis­se nicht ein­ge­hal­ten wer­den kön­nen oder nicht eintreten.

7. Urhe­ber- und Nutzungsrechte

Der Kun­de erwirbt mit der voll­stän­di­gen Zah­lung des ver­ein­bar­ten Hono­rars für die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Dau­er und im ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Umfang die Nut­zungs­rech­te an allen von der Agen­tur im Rah­men die­ses Auf­tra­ges gefer­tig­ten Arbei­ten. Die­se Über­tra­gung der Nut­zungs­rech­te gilt, soweit eine Über­tra­gung nach deut­schem Recht mög­lich ist und gilt für die ver­ein­bar­te Nut­zung im Gebiet der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Nut­zun­gen die über die­ses Gebiet hin­aus­ge­hen, bedür­fen einer schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung im Rah­men des Auf­tra­ges oder einer geson­der­ten schrift­li­chen Neben­ab­re­de. Nut­zungs­rech­te an Arbei­ten, die bei Been­di­gung des Ver­tra­ges noch nicht bezahlt sind, ver­blei­ben vor­be­halt­lich ander­wei­tig getrof­fe­ner Abma­chun­gen bei der Agentur.

Die im Rah­men des Auf­tra­ges erar­bei­te­ten Leis­tun­gen sind als per­sön­li­che geis­ti­ge Schöp­fun­gen durch das Urhe­ber­rechts­ge­setz geschützt. Die­se Rege­lung gilt auch dann als ver­ein­bart, wenn die nach dem Urhe­ber­rechts­ge­setz erfor­der­li­che Schöp­fungs­hö­he nicht erreicht ist.

Die Agen­tur darf die von ihr ent­wi­ckel­ten Leis­tungs­ge­gen­stän­de ange­mes­sen und bran­chen­üb­lich signie­ren und den erteil­ten Auf­trag für Eigen­wer­bung publi­zie­ren. Die­se Signie­rung und werb­li­che Ver­wen­dung kann durch eine ent­spre­chen­de geson­der­te Ver­ein­ba­rung zwi­schen Agen­tur und Kun­de aus­ge­schlos­sen werden.

Die Arbei­ten der Agen­tur dür­fen vom Kun­den oder vom Kun­den beauf­trag­ten Drit­ten weder im Ori­gi­nal noch bei der Repro­duk­ti­on geän­dert wer­den. Jede Nach­ah­mung, auch die von Tei­len des Wer­kes, ist unzu­läs­sig. Bei Zuwi­der­hand­lung steht der Agen­tur vom Kun­den ein zusätz­li­ches Hono­rar in der 2,5 fachen Höhe des ursprüng­lich ver­ein­bar­ten Hono­rars zu.

Die Über­tra­gung ein­ge­räum­ter Nut­zungs­rech­te an Drit­te oder Mehr­fach­nut­zun­gen sind, soweit nicht aus­drück­lich schrift­lich durch die Agen­tur erlaubt, hono­rar­pflich­tig. Sie bedür­fen der Ein­wil­li­gung der Agen­tur. Über den Umfang der Nut­zung steht der Agen­tur Aus­kunft zu.

8. Ter­mi­ne und Vergütung

Ter­mi­ne sind unver­bind­lich, soweit sie nicht aus­drück­lich als ver­bind­lich bezeich­net sind. Die Agen­tur tritt nicht ein für Ver­zö­ge­run­gen, die sich auf­grund feh­len­der oder feh­ler­haf­ter Mit­wir­kung des Auf­trag­ge­bers ergeben.

Es gilt die im Ver­trag ver­ein­bar­te Ver­gü­tung. Zah­lun­gen sind, wenn nicht anders ver­trag­lich gere­gelt, inner­halb von 14 Tagen nach Rech­nungs­stel­lung ohne jeden Abzug fäl­lig. Alle Prei­se sind Net­to­prei­se zzgl. der gesetz­li­chen Umsatz­steu­er. Bei Über­schrei­tung der Zah­lungs­ter­mi­ne steht der Agen­tur ohne wei­te­re Mah­nung ein Anspruch auf Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 9% über dem Basis­zins zu. Das Recht zur Gel­tend­ma­chung eines dar­über hin­aus­ge­hen­den Scha­dens bleibt von die­ser Rege­lung unberührt.

Erstreckt sich die Auf­trags­leis­tung über einen län­ge­ren Zeit­raum, kann die Agen­tur dem Kun­den Abschlags­zah­lun­gen über die bereits erbrach­ten Teil­leis­tun­gen in Rech­nung stel­len. Die­se Teil­leis­tun­gen müs­sen nicht in einer für den Kun­den nutz­ba­ren Form vor­lie­gen und kön­nen auch als rei­ne Arbeits­grund­la­ge auf Sei­ten der Agen­tur ver­füg­bar sein. Unvor­her­seh­ba­rer Mehr­auf­wand bedarf der gegen­sei­ti­gen Abspra­che und gege­be­nen­falls der Nachhonorierung.

Bei Ände­run­gen oder Abbruch von Auf­trags­leis­tun­gen durch den Kun­den oder Ände­run­gen der Vor­aus­set­zun­gen für die Leis­tungs­er­stel­lung ersetzt der Kun­de der Agen­tur alle dadurch anfal­len­den Kos­ten und stellt sie von Ver­bind­lich­kei­ten gegen­über Drit­ten frei.

Tritt der Kun­de von einem Auf­trag vor Beginn der Leis­tungs­er­brin­gung zurück, berech­net die Agen­tur dem Kun­den fol­gen­de Pro­zent­sät­ze vom ursprüng­lich ver­trag­lich gere­gel­ten Hono­rar als Stor­no­ge­bühr: Bis sechs Mona­te vor Beginn des Auf­tra­ges 10%, ab sechs Mona­te bis drei Mona­te vor Beginn des Auf­trags 25%, ab drei Mona­ten bis vier Wochen vor Beginn des Auf­trags 50%, ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auf­trags 80%, ab zwei Wochen vor Beginn des Auf­trags 100%.

9. Eigen­tums­vor­be­halt, Zurück­be­hal­tung, Abtre­tung und Aufrechnung

Die Agen­tur behält sich das Eigen­tum an der Ent­wick­lungs­leis­tung bis zur Zah­lung aller For­de­run­gen aus der Geschäfts­ver­bin­dung vor. Dies gilt auch für For­de­run­gen aus frü­he­ren Rechts­ge­schäf­ten. Die Über­tra­gung von Rech­ten erfolgt unter der Bedin­gung, dass der Kun­de alle For­de­run­gen aus der Geschäfts­ver­bin­dung ein­schließ­lich sol­cher aus frü­he­ren geschäft­li­chen Ver­bin­dun­gen bezahlt hat.

Gerät der Kun­de mit der Abnah­me von Leis­tun­gen oder Teil­leis­tun­gen sowie der Bezah­lung abge­nom­me­ner Leis­tun­gen in Ver­zug, ist die Agen­tur berech­tigt, Leis­tun­gen zurückzuhalten.

Der Kun­de ist nicht berech­tigt, Ansprü­che aus dem Ver­trag abzu­tre­ten. Die Auf­rech­nung oder Gel­tend­ma­chung eines Zurück­be­hal­tungs­rechts durch den Kun­den ist nur mit aner­kann­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten Gegen­an­sprü­chen zulässig.

10. Geheim­hal­tung

Die Agen­tur und der Kun­de ver­pflich­ten sich, alle ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen, die ihnen bei der Durch­füh­rung des Ver­trags bekannt wer­den, ver­trau­lich zu behan­deln und nur zu ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Zwe­cken zu ver­wen­den. Ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen sind sinn­haf­te Wahr­neh­mun­gen, Unter­la­gen, Anga­ben und Daten, die als sol­che bezeich­net sind oder ihrer Natur nach als ver­trau­lich anzu­se­hen sind. Wer­den Drit­te in die Ent­wick­lungs­leis­tung der Agen­tur ein­be­zo­gen, erhal­ten sie Kennt­nis von ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen nur nach Abga­be einer glei­ch­um­fäng­li­chen Ver­trau­lich­keits­er­klä­rung und in dem Umfang, der erfor­der­lich ist, die Leis­tung zu erbringen.

Die Ver­pflich­tung zur Ver­trau­lich­keit wirkt nach Been­di­gung des Ver­trags fort. Die Agen­tur und der Kun­de ver­pflich­ten sich, ver­kör­per­te Infor­ma­tio­nen auf Ver­lan­gen zurückzugeben.

11. Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten

Der Kun­de ver­pflich­tet sich, even­tu­ell anfal­len­de Gebüh­ren an Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten wie bei­spiels­wei­se an die GEMA abzu­füh­ren. Wer­den die­se Gebüh­ren von der Agen­tur ver­aus­lagt, so ver­pflich­tet sich der Kun­de, die­se der Agen­tur gegen Nach­weis zu erstat­ten. Dies kann auch nach Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses erfolgen.

Der Kun­de ist dar­über infor­miert, dass bei der Auf­trags­ver­ga­be im künst­le­ri­schen, kon­zep­tio­nel­len und wer­be­be­ra­te­ri­schen Bereich an eine nicht-juris­ti­sche Per­son eine Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be an die Künst­ler­so­zi­al­kas­se zu leis­ten ist. Hat die Agen­tur eine Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be an die Künst­ler­so­zi­al­kas­se zu leis­ten, wird die­se Abga­be, gegen ent­spre­chen­den Nach­weis, dem Kun­den wei­ter­be­rech­net. Die­se Abga­be darf vom Kun­den nicht von der Agen­tur­rech­nung in Abzug gebracht wer­den. Für die Ein­hal­tung der Anmel­de- und Abga­be­pflicht ist der Kun­de zustän­dig und selbst verantwortlich.

12. Leis­tun­gen Dritter

Die Agen­tur ver­fügt über ein Netz­werk von Fach­leu­ten und ist berech­tigt, die­se gege­be­nen­falls in die Auf­trags­leis­tung durch Nach­be­auf­tra­gung ein­zu­be­zie­hen. Sol­cher­ma­ßen von der Agen­tur zur Leis­tungs­er­brin­gung beauf­trag­te Drit­te sind Erfül­lungs- oder Ver­rich­tungs­ge­hil­fen der Agen­tur. Der Kun­de ver­pflich­tet sich, die­se im Rah­men der Auf­trags­durch­füh­rung von der Agen­tur ein­ge­setz­ten Mit­ar­bei­ter im Lau­fe der auf den Abschluss des Auf­tra­ges fol­gen­den 12 Mona­te ohne Mit­wir­kung der Agen­tur weder unmit­tel­bar noch mit­tel­bar mit Pro­jek­ten zu beauftragen.

13. Media-Pla­nung und Media-Durchführung

Beauf­trag­te Pro­jek­te im Bereich Media-Pla­nung besorgt die Agen­tur nach bes­tem Wis­sen und Gewis­sen auf Basis der ihr zugäng­li­chen Unter­la­gen der Medi­en und der all­ge­mein zugäng­li­chen Markt­for­schungs­da­ten. Ein bestimm­ter werb­li­cher Erfolg schul­det die Agen­tur dem Kun­den durch die­se Leis­tun­gen nicht.

Die Agen­tur ver­pflich­tet sich, alle Ver­güns­ti­gun­gen, Son­der­kon­di­tio­nen und Rabat­te im Sin­ne des Auf­trag­ge­bers bei der Media-Schal­tung zu berück­sich­ti­gen und die­se an den Kun­den wei­ter zu geben.

Bei umfang­rei­chen Media-Leis­tun­gen ist die Agen­tur nach Abspra­che berech­tigt, einen bestimm­ten Anteil der Fremd­kos­ten dem Kun­den in Rech­nung zu stel­len und die Ein­bu­chung bei den ent­spre­chen­den Medi­en erst nach Zah­lungs­ein­gang vor­zu­neh­men. Für eine even­tu­el­le Nicht­ein­hal­tung eines Schalt­ter­mins durch einen ver­spä­te­ten Zah­lungs­ein­gang haf­tet die Agen­tur nicht. Ein Scha­dens­er­satz­an­spruch vom Kun­den gegen die Agen­tur ent­steht dadurch nicht.

14. Ver­trags­dau­er, Kündigungsfristen

Der Ver­trag tritt mit Beginn der Zusam­men­ar­beit zwi­schen Agen­tur und Kun­de in Kraft. Er wird für die im Ver­trag genann­te Ver­trags­lauf­zeit abge­schlos­sen. Ist kei­ne Ver­trags­lauf­zeit ver­ein­bart, gilt der Ver­trag auf unbe­stimm­te Zeit geschlos­sen und kann mit einer Frist von drei Mona­ten von bei­den Sei­ten zum Monats­en­de gekün­digt wer­den. Das Recht zur frist­lo­sen Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund bleibt von die­ser Rege­lung unbe­rührt. Die Kün­di­gung bedarf der Schriftform.

15. Strei­tig­kei­ten

Kommt es im Lau­fe oder nach Been­di­gung eines Auf­trags zu einem Streit­fall bezüg­lich des beauf­trag­ten Pro­jekts, ist vor einem gericht­li­chen Ver­fah­ren ein außer­ge­richt­li­ches Media­ti­ons­ver­fah­ren zu durch­lau­fen. Bei Strei­tig­kei­ten in Fra­gen der Qua­li­täts­be­ur­tei­lung oder bei der Höhe der Hono­rie­rung sind exter­ne Gut­ach­ten zu beauf­tra­gen, um eine mög­lichst außer­ge­richt­li­che Eini­gung zu erzie­len. Die Kos­ten hier­für tra­gen Kun­de und Agen­tur zu glei­chen Teilen.

16. Schluss­be­stim­mun­gen

Ände­run­gen und Ergän­zun­gen des Ange­bots, der AGB sowie Neben­ab­re­den bedür­fen der Schriftform.

Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand ist Ulm.

Ist eine Bestim­mung die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ganz oder teil­wei­se unwirk­sam oder tritt ihre Rechts­wirk­sam­keit zu einem spä­te­ren Zeit­punkt ein, wird hier­durch die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt. Anstel­le der unwirk­sa­men Bestim­mung soll im Wege der Ver­trags­an­pas­sung eine ande­re ange­mes­se­ne Rege­lung gel­ten, die wirt­schaft­lich dem am Nächs­ten kommt, was die Ver­trags­par­tei­en gewollt hät­ten, wenn ihnen die Unwirk­sam­keit der Rege­lung bekannt gewe­sen wäre.